30.5.2023 – AG Hannover: Änderung der Fluggesellschaft ist kein Rücktrittsgrund

AG Hannover vom 3.3.2023, Az. 540 C 8858/22

Ein Reisender hatte eine Flugreise nach Griechenland gebucht. In der ursprünglichen Buchung war seine bevorzugte Airline benannt. Als er am Flughafen ankam, musste er feststellen, dass nicht diese Fluglinie ihn transportieren würde, sondern eine andere, ihm unbekannte Fluggesellschaft. Er hatte Bedenken wegen der Flugsicherheit, brach die Reise ab und erklärte den Rücktritt. Es könne nicht von ihm verlangt werden, eine Maschine einer Airline zu nutzen, die gerade erst 1,5 Jahre am Markt sei.

Er forderte Rückzahlung des Reisepreises und Schadenersatz vom Reiseveranstalter. Dieser verweigerte die Zahlung und verwies darauf, dass auch diese Maschinen den normalen Standards entsprechen und kein Rücktrittsgrund gegeben gewesen sei.

Das AG Hannover wies die Klage ab.

Es sei notwendig gewesen, einen kurzfristigen Wechsel der Fluggesellschaft vorzunehmen, um eine pünktliche Abreise leisten zu können. Der Reisevertrag habe sich auch vornehmlich auf eine „All-inklusive“-Hotelunterbringung bezogen. Der Flug dorthin sei von untergeordneter Natur gewesen. Daher sei kein erheblicher Reisemangel anzunehmen. Zudem seien keine Anhaltspunkte für Sicherheits- oder Serviceeinschränkungen zu sehen gewesen. Der Flug sei auch reibungslos durchgeführt worden.

Der Kläger ging leer aus.