23.1.2023 – OLG Saarbrücken: Anspruch gegen die Teilkaskoversicherung bei „Rettungskosten“ nach Ausweichmanöver mit dem Motorrad

OLG Saarbrücken vom 23.11.2022, Az. 5 U 120/21

Ein Motorradfahrer war mit seinem Sohn als Sozius auf einer Landstraße unterwegs. Beim Einfahren in eine Rechtskurve entdeckte er direkt am rechten Fahrbahnrand eine Gruppe Rehe. Da er den Eindruck hatte, diese würden gleich die Straße queren und mit ihm kollidieren, wich er nach links aus. Dabei kam er von der Straße ab und stürzte.

Er meldete den Schaden seiner Teilkaskoversicherung. Diese verweigerte die Zahlung. Es läge kein versicherter Wildschaden vor, da keine Wildberührung stattgefunden habe. Ein Ausweichen sei nicht notwendig gewesen.

Das OLG Saarbrücken gab dem Motorradfahrer Recht.

Zwar sei es generell richtig, dass eine Leistungspflicht wegen Wildunfalls eine Wildberührung voraussetzt. Im Ausnahmefall müsse aber auch gezahlt werden, wenn durch ein angemessenes Ausweichen ein höherer Schaden verhindert werden sollte. Gemäß § 82 Abs. 1 VVG sei ein Versicherter nämlich zur Abwendung und Minderung eines Schadens verpflichtet.

So war es hier. Wenn man als Motorradfahrer direkt am Fahrbahnrand ein Rudel Rehe wahrnehme, sei es nicht ausgeschlossen, dass diese sich in Bewegung setzen und auf die Straße laufen. Ein vorsorgliches Ausweichmanöver sei daher nicht unangemessen. Wenn es bei dieser sog. Rettungshandlung zu einem Schaden komme, müsse die Versicherung zahlen. Auf einen Wildkontakt komme es dann nicht an.