31.10.2022 – BGH: Keine Erstattung der Mehrwertsteuer bei Teilreparatur nach fiktiver Abrechnung

BGH vom 5.4.2022, Az. VI ZR 7/21

Eine Autofahrerin erlitt einen unverschuldeten Unfall. Sie ließ ein Schadensgutachten machen und rechnete anschließend auf Grundlage dieses Gutachtens ab.

Anschließend ließ sie eine Teilreparatur durchführen, für die Kosten in Höhe von 4.454,63 € netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 846,38 € anfielen. Sie forderte die Umsatzsteuer im Nachgang ein.

Der BGH wies die Klage ab.

Die bei der fiktiven Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten bleibe fiktiv, weil sie nicht angefallen ist. Daher sei sie zu Recht nicht von der Geschädigten abgerechnet worden.

Die nunmehr mit der Klageforderung geltend gemachte Umsatzsteuer sei zwar tatsächlich angefallen ist, jedoch auf eine Reparatur, die von der Klägerin gerade nicht abgerechnet wird. Es läge daher eine unzulässige Vermischung von fiktiver und tatsächlicher Abrechnung vor.